Einzelwagenförderung

Was wird gefördert?

Förderfähig ist jeder Transport im Einzelwagenverkehr mit Start- oder Endpunkt in Kärnten ab dem 1. August 2023.
Förderungsfähig sind Einzelwagen im Schienengüterverkehr, welche zwischen 1. August 2023 und bis 30. Juni 2024 transportiert werden.
Anträge dürfen nur jeweils für drei Monate, beginnend mit 1. August 2023 gestellt werden.

Wer bekommt die Förderung?

Förderungswerber sind Unternehmen, die in Kärnten ihren Firmensitz haben und entweder Güter über die Schiene anliefern lassen oder deren Güter über die Schiene abtransportiert werden. Je Einzelwagen kann nur ein Unternehmen um eine Förderung ansuchen. Der Gütertransport muss mittels Einzelwagen erfolgen und kann über private Anschlussbahnen oder öffentliche Ladestellen abgewickelt werden.

Wie bekomme ich die Förderung?

Die Förderansuchen sind per Mail an die LCA Logistik Center Austria Süd GmbH office@lca-sued.at zu übermitteln. Ein Muster-Antragsformular befindet sich auf der Homepage der LCA unter www.lca-sued.at/einzelwagenfoerderung

Anträge werden im Falle der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Einlangens behandelt.

Nachdem Ihr Antrag beim Fördergeber eingelangt ist, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben. Sobald Ihr Antrag positiv entschieden ist, werden Sie informiert.

Was muss der Förderantrag beinhalten?

  • Angaben zum Unternehmen
  • Angaben zur Anzahl der Einzelwagen für die nächsten 3 Monate ab positiver Zustimmung zum Antrag
  • Im Ansuchen ist verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass
    • die Inhalte dieser Förderrichtlinie des Landes Kärnten anerkannt werden;
    • die Angaben im Ansuchen richtig und vollständig sind;
    • wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können;
    • die Fördermittel, bei einer zweckwidrigen Verwendung oder der Nichtausführung der geförderten Tätigkeit bzw. des geförderten Vorhabens oder der Gewährung von Fördermitteln aufgrund unrichtiger Angaben, unverzüglich an das Land Kärnten zurückzuzahlen sind;
    • sich der Förderwerber verpflichtet, den für die Förderkontrolle zuständigen Organen des Landes Kärnten, insbesondere auch dem Kärntner Landesrechnungshof sowie Beauftragten der Förderstelle bzw. im Falle einer EU-Kofinanzierung Organen der Europäischen Kommission, die Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen betreffend die Einzelwagengeschäfte zu gewähren und einen entsprechenden Verwendungsnachweis rechtzeitig vorzulegen;
    • die im Förderansuchen übermittelten Zahlen und Daten intern für Verkehrsanalysen verwendet und anonymisiert auch veröffentlicht werden dürfen;
    • der Antragsteller sicher stellt, dass kein von ihm beauftragtes Unternehmen um eine Förderung für die vom Antragsteller beauftragten Einzelwagen ansucht. Zu diesem Zweck sind die allenfalls mit der Organisation der Verladung bzw. Transport beauftragten Unternehmen im Antrag anzugeben.
  • Name und Unterschrift der zuständigen Person

Wie hoch ist die Förderung?

Das Land gewährt einen Zuschuss in der Höhe von € 240.- je transportiertem Einzelwagen (entweder An – oder Ablieferverkehr) an Kärntner Unternehmen.

Die Förderung ist gedeckelt mit einem Maximalbetrag von € 30.000,-
(125 Einzelwagen) pro Unternehmen und Kalenderjahr.

Wie erfolgt die Förderabrechnung & Auszahlung der Fördergelder?

Die LCA zahlt dem Förderwerber nach Nachweis der tatsächlich gefahrenen Einzelwagen die Förderung gebündelt, alle drei Monate im Nachhinein aus.

Sonstiges

Rechtsgrundlagen

(1) VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

(2) VERORDNUNG (EU) 2020/972 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen.

Datenschutz und Transparenzdatenbankgesetz

Die Förderwerberinnen erklären ihre ausdrückliche Zustimmung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Ausführungen zur Datenschutzgrundverordnung in der Datenschutzerklärung, dass alle im Ansuchen um Gewährung von Fördermitteln enthaltenen, sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, personenbezogenen und automationsunterstützt verarbeiteten Daten

  • den zuständigen Landesstellen, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, dem Bundesministerium für Finanzen (Transparenzdatenbank) und den Organen der EU für Kontrollzwecke übermittelt werden dürfen,
  • Dritten zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte (z.B. Evaluierungen) über die Auswirkungen der Förderung – unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – überlassen werden dürfen und
  • im Zuge von Veröffentlichungen oder Aussendungen des Landes Kärnten verwendet werden dürfen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Kontakt

LCA Logistik Center Austria Süd GmbH

Hart 100, 9586 Fürnitz
Tel.: 04257-20610
office@lca-sued.at 

www.lca-sued.at

Derzeit kann kein Antrag mehr eingereicht werden.